Verrechnung von sterilem Verbrauchsmaterial
Die Kosten für steriles Material sind in den Betriebskosten des Praxismodells enthalten und dürfen nicht separat verrechnet werden. Wenn für eine bestimmte Position zusätzliches Material verrechnet werden kann, wird dies entweder ausdrücklich im Leistungskatalog angegeben oder steht explizit im Einführungstext eines Kapitels.
(Quelle: SSO-Internum 5/2023)

Fissurenversiegelung
Bei der Fissurenversiegelung (Ziffer 4.5820) darf das Ätzen des Zahnschmelzes (Ziffer 4.5800) zusätzlich verrechnet werden. Nur bei der erweiterten Fissurenversiegelung (Ziffer 4.5830) können sowohl die Ziffer 4.5800 als auch die Ziffer 4.5810 verrechnet werden.
(Quelle: SSO-Internum 5/2023)

Narkose bei zahnärztlichen Eingriffen
Die KLV wurde um den neuen Artikel 19b ergänzt. Die Versicherung übernimmt die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von zahnärztlichen Behandlungen nach den KLV Artikeln 17-19a, wenn diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind.
Ausserdem wird die Allgemeinnarkose übernommen, wenn die Behandlung wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung der versicherten Person nicht möglich ist. Die zahnärztlichen Leistungen gehen unverändert zulasten des Patienten.
(Quelle: SSO-Internum 6/2020)

Abrechnung der Schlafapnoeschiene (KLV 19e)
Die Schnarchschiene kann mit der Ziffer 4.8170 als Analogieposition verrechnet werden. Gemäss KLV Artikel 17f und 19e übernimmt der Krankenversicherer die Kosten der zahnärztlichen Behandlung. Die Laborkosten werden entsprechend dem neuen Technikertarif abgerechnet und separat vergütet (MiGeL Kap. 14).
Auf den 1. Juli 2014 wurde der Artikel 19 KLV um den Buchstaben e: „Schlafapnoe-Syndrom“ ergänzt und die Schlafapnoeschiene in die Mittel- und Gegenstandsliste MiGeL aufgenommen. Folgende Bedingungen müssen für eine KLV-Pflichtleistung erfüllt sein:

  • Diagnose des Schlafapnoesyndroms muss polysomnographisch gesichert sein
  • ein Pneumologe oder ein SSSSC zertifiziertes Zentrum für Schlafmedizin verschreiben die Protrusionsorthese
  • gesundes bzw. saniertes Gebiss; keine Freiendsituation, keine parodontal geschwächte Dentition, etc.
  • Wirksamkeit der Orthese muss mindestens einmal durch eine Polysomnographie kontrolliert werden
  • der Zahnarzt überwacht den Patienten bezüglich Nebenwirkungen durch das Tragen der Schiene

Gegebenenfalls werden die Kosten für die Schnarchschiene alternativ durch eine private Zusatzversicherung des Patienten für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung zum KVG übernommen. Lassen Sie sich den Patienten auch in diesem Fall vom Pulmologen oder Hausarzt schriftlich zuweisen.
(Quelle: SSO Internum 6/2014 und 6/2020)

Aufbissschiene
Als Alternative zur teuren Michigan-Schiene kann bei Bruxismus als Zahnschutz eine weiche Schiene im Unterkiefer zur Anwendung kommen. Diese wird im Tiefziehverfahren hergestellt und mit der Ziffer 4.8180 abgerechnet. In dieser Tarifposition sind die Abformungen beider Kiefer sowie ein Bissregistrat enthalten. Diese Schiene stützt die ganze Okklusion gleichmässig ab und kann auch bequem tagsüber getragen werden.
(Quelle: SSO Internum 6/2023)

Michigan-Schiene zum Privattarif abrechnen
Die Michigan-Schiene wird mit der Ziffer 4.1770 abgerechnet. Darin enthalten sind: Abformung, Abformung Gegenkiefer, Erstellen des Laborauftrages, Abgabe an den Patienten inklusive erstes Einschleifen, Instruktion des Patienten. Zusätzlich können die Bissnahme (Zentrikregistrat) und allenfalls die Gesichtsbogenübertragung verrechnet werden.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat der SSO mit Schreiben vom 21.6.2011 mitgeteilt, dass das Gesuch um die Aufnahme der Michiganschiene (dentale Kiefergelenks-Orthese) in die Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) abgelehnt wurde. Die Bundesinstanzen erachten die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mittels Michiganschiene als nicht gegeben. Die vorgelegten Studien seien ungenügend und zu wenig aussagekräftig.
Die Kosten für die Michiganschiene werden gegebenenfalls durch eine vom Patienten abgeschlossene, private Zusatzversicherung für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung zum KVG übernommen.
(Quelle: SSO-Internum 3/2011, SSO-Internum 5/2011; SSO-Internum 6/2012)

Sorgfaltspflicht – Erfolgsgarantie
In seinem Urteil vom 9. Februar 2007 (BGE 133 III122) hat das Bundesgericht sich ausführlich zur Frage der Haftpflicht des Arztes und zur rechtlichen Qualifikation des ärztlichen Auftrages geäussert. Hieraus sei Folgendes zitiert:
> Gemäss Art. 398, Abs. 2 OR haftet der Auftragnehmer (Arzt) für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Dabei ist der Besonderheit der ärztlichen Kunst Rechnung zu tragen, indem der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hin zu wirken hat, was aber nicht bedeutet, dass er dies herbeiführen oder gar garantieren muss, denn der Erfolg als solcher ist nicht Bestandteil der ärztlichen Pflicht. Der Umfang der ärztlichen Sorgfaltspflicht richtet sich nach objektiven Kriterien. Dabei ist den Umständen des Einzelfalles, namentlich der Art des Eingriffes oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt zur Verfügung stehen, sowie dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, möglicherweise als «Kunstfehler» bezeichnet, stellt im rechtlichen Sinn eine Nicht- oder schlechte Erfüllung des Auftrages dar. Erleidet der Patient dadurch einen Schaden und ist von einem Verschulden des Arztes auszugehen, so hat der Patient Anspruch auf einen Schadenersatz. Es obliegt dem Geschädigten, die Verletzung der ärztlichen Schuld zu beweisen. Nach Auftragsrecht kann der Zahnarzt innerhalb von 10 Jahren (Verjährungsfrist) für Kunstfehler belangt werden. Die Frist beginnt ab dem Behandlungsabschluss zu laufen.
> Die Behandlung des Patienten bedarf dessen Einwilligung, das sich aus dessen Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Integrität ableitet. Der Arzt, der ohne Information und ohne Einwilligung einen Patienten operiert, haftet für den Schaden, dies unabhängig davon, ob sein Verhalten eine Verletzung seiner Pflicht als Beauftragter beinhaltet. Der Eingriff in die körperliche Integrität bedarf einer Rechtfertigung, diese ist vom Patienten zu erteilen. Damit der Patient jedoch eine Einwilligung erteilen kann, muss er vom Arzt mit klaren und verständlichen Worten über die Diagnose, die Therapie, die Aussichten sowie über Alternativen der vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken der Operation, die Heilungschancen und die mögliche Entwicklung der Krankheit sowie die finanziellen Konsequenzen aufgeklärt werden. Es obliegt dem Arzt, zu beweisen, dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt hat und dass der Patient der vorgesehenen Behandlung zugestimmt hat. Dabei kann auch, im Einzelfall, davon ausgegangen werden, dass der Patient hypothetisch seine Einwilligung gegeben hätte, wenn er in gebührender Weise aufgeklärt worden wäre.
(Quelle: SSO Internum 1/2008)

Aufklärung des Patienten
Zahnärzte haben gemäss §35 des Gesundheitsgesetzes des Kt. Zug ihre Patientinnen und Patienten unaufgefordert mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über
a) die Untersuchungen und die Diagnosen;
b) die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
c) die Risiken und die Nebenwirkungen;
d) voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung;
e) die Kostenfolgen.
Protokollieren Sie im Patientendossier stichwortartig Datum und Inhalt des erfolgten Aufklärungsgesprächs mit dem Patienten. Diese Aufkärung ist unglaubwürdig, wenn sie nicht mit der Honorarziffer 4011 verrechnet wurde. Wenn der Patient diese Rechnungsposition anerkannt hat, kann dies auch als Beweis angesehen werden, dass die Aufklärung stattgefunden hat. Eine ungenügende Aufklärung gilt bereits als Verletzung der Sorgfaltspflicht ergo als Kunstfehler. (Quelle: SSO Internum 4/2000 und 6/2014).
Die Aufklärung soll in jedem Fall mündlich erfolgen. Das hier angebotene Formular zur präoperativen Aufklärung über Behandlungsrisiken im Unterkiefer (PDF) kann die Dokumentation der erfolgten Aufklärung bei Haftpflichtfällen nach chirurgischen Eingriffen erleichtern.

weiterführende Informationen zur Aufklärung des Patienten: SDJ Vol 109: 8/1999 (PDF)

Führen der Krankengeschichte
Der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin ist verpflichtet, eine Krankengeschichte zu führen. Basis hierfür bildet einerseits der Behandlungsauftrag, den er bzw. sie durch den Patienten erhält, andererseits auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, wie sie im Gesundheitsgesetz verankert ist. Die Aufzeichnungen haben lückenlos und wahr zu sein und dürfen nicht nachträglich abgeändert werden. Solche Manipulationen erfüllen den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die Krankengeschichte soll aus Grüden der Beweissicherung während 20 Jahren aufbewahrt werden.
Der Patient hat jederzeit Einsichtsrecht in die Krankengeschichte. Davon ausgenommen sind persönliche Notizen des Arztes. Dieser Begriff ist aber sehr eng gefasst. Dienen diese persönlichen Notizen der Behandlung oder können sie auch von Hilfspersonen eingesehen werden, so gelten sie als Teil der Krankengeschichte und können vom Patienten eingesehen werden.
Das Original der Krankengeschichte soll nicht herausgegeben werden. Der Arzt muss aber auf Wunsch Kopien anfertigen und diese gegebenenfalls auch erläutern. Gibt man trotz allem das Original der Krankengeschichte heraus, so muss man sich auf jeden Fall vom Patienten schriftlich sowohl von der Aufbewahrungspflicht befreien lassen, und der Patient hat auf allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber dem Zahnarzt zu verzichten.
Bei einer Praxisübergabe können die Krankengeschichten nicht einfach dem Nachfolger übergeben werden. Vorgänger und Nachfolger informieren die Patienten am besten in einem gemeinsamen Brief und/oder Inserat über den bevorstehenden Inhaberwechsel und die geplante Übergabe der Unterlagen. Den Patienten ist sodann eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher sie die Herausgabe der Krankengeschichte gegen Bestätigung verlangen können. Es ist zudem im Schreiben darauf hinzuweisen, dass bei Nichtäusserung innert der genannten Frist davon ausgegangen wird, dass der Patient sich mit dem Übergang der Akten auf den Nachfolger einverstanden ist.
(Quelle: SSO Internum 2/2009 und 6/2019; siehe auch Gesundheitsgesetz Kt. Zug § 36)

Berufshaftpflichtversicherung
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnarzt eine Voraussetzung. Grundsätzlich sind alle Schäden versichert, die durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht entstehen.
Eine Nachdeckung aus der Haftpflichtversicherung für 20 Jahre ist beim Versicherer explizit zu verlangen, um die Haftung bei Personenschäden (Art. 128 OR) entsprechend abzusichern.
(Quelle: SSO Internum 6/2019)

ZSR-Nummer
Die ZSR-Nummer erleichtert die Abrechnung  zwischen Leistungserbringern und KVG-Versicherern. Sie muss vom Leistungserbringer beantragt werden und wird durch die Firma SASIS AG regelmässig geprüft. Die SASIS AG erhebt beim Leistungserbringer alle fünf Jahre eine Gebühr von CHF 100.- +MWST.
Die Rechtmässigkeit dieser Gebühr wurde von der SSO zusammen mit der FMH geprüft und auch vom Preisüberwacher als korrekt befunden.
(Quelle: SSO Internum 6/2019)