Verrechnung von sterilem Verbrauchsmaterial
Die Kosten für steriles Material sind in den Betriebskosten des Praxismodells enthalten und dürfen nicht separat verrechnet werden. Wenn für eine bestimmte Position zusätzliches Material verrechnet werden kann, wird dies entweder ausdrücklich im Leistungskatalog angegeben oder steht explizit im Einführungstext eines Kapitels.
(Quelle: SSO-Internum 5/2023)
Fissurenversiegelung
Bei der Fissurenversiegelung (Ziffer 4.5820) darf das Ätzen des Zahnschmelzes (Ziffer 4.5800) zusätzlich verrechnet werden. Nur bei der erweiterten Fissurenversiegelung (Ziffer 4.5830) können sowohl die Ziffer 4.5800 als auch die Ziffer 4.5810 verrechnet werden.
(Quelle: SSO-Internum 5/2023)
Narkose bei zahnärztlichen Eingriffen
Die KLV wurde um den neuen Artikel 19b ergänzt. Die Versicherung übernimmt die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von zahnärztlichen Behandlungen nach den KLV Artikeln 17-19a, wenn diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind.
Ausserdem wird die Allgemeinnarkose übernommen, wenn die Behandlung wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung der versicherten Person nicht möglich ist. Die zahnärztlichen Leistungen gehen unverändert zulasten des Patienten.
(Quelle: SSO-Internum 6/2020)
Abrechnung der Schlafapnoeschiene (KLV 19e)
Die Schnarchschiene kann mit der Ziffer 4.8170 als Analogieposition verrechnet werden. Gemäss KLV Artikel 17f und 19e übernimmt der Krankenversicherer die Kosten der zahnärztlichen Behandlung. Die Laborkosten werden entsprechend dem neuen Technikertarif abgerechnet und separat vergütet (MiGeL Kap. 14).
Auf den 1. Juli 2014 wurde der Artikel 19 KLV um den Buchstaben e: „Schlafapnoe-Syndrom“ ergänzt und die Schlafapnoeschiene in die Mittel- und Gegenstandsliste MiGeL aufgenommen. Folgende Bedingungen müssen für eine KLV-Pflichtleistung erfüllt sein:
- Diagnose des Schlafapnoesyndroms muss polysomnographisch gesichert sein
- ein Pneumologe oder ein SSSSC zertifiziertes Zentrum für Schlafmedizin verschreiben die Protrusionsorthese
- gesundes bzw. saniertes Gebiss; keine Freiendsituation, keine parodontal geschwächte Dentition, etc.
- Wirksamkeit der Orthese muss mindestens einmal durch eine Polysomnographie kontrolliert werden
- der Zahnarzt überwacht den Patienten bezüglich Nebenwirkungen durch das Tragen der Schiene
Gegebenenfalls werden die Kosten für die Schnarchschiene alternativ durch eine private Zusatzversicherung des Patienten für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung zum KVG übernommen. Lassen Sie sich den Patienten auch in diesem Fall vom Pulmologen oder Hausarzt schriftlich zuweisen.
(Quelle: SSO Internum 6/2014 und 6/2020)
Aufbissschiene
Als Alternative zur teuren Michigan-Schiene kann bei Bruxismus als Zahnschutz eine weiche Schiene im Unterkiefer zur Anwendung kommen. Diese wird im Tiefziehverfahren hergestellt und mit der Ziffer 4.8180 abgerechnet. In dieser Tarifposition sind die Abformungen beider Kiefer sowie ein Bissregistrat enthalten. Diese Schiene stützt die ganze Okklusion gleichmässig ab und kann auch bequem tagsüber getragen werden.
(Quelle: SSO Internum 6/2023)
Michigan-Schiene zum Privattarif abrechnen
Die Michigan-Schiene wird mit der Ziffer 4.1770 abgerechnet. Darin enthalten sind: Abformung, Abformung Gegenkiefer, Erstellen des Laborauftrages, Abgabe an den Patienten inklusive erstes Einschleifen, Instruktion des Patienten. Zusätzlich können die Bissnahme (Zentrikregistrat) und allenfalls die Gesichtsbogenübertragung verrechnet werden.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat der SSO mit Schreiben vom 21.6.2011 mitgeteilt, dass das Gesuch um die Aufnahme der Michiganschiene (dentale Kiefergelenks-Orthese) in die Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) abgelehnt wurde. Die Bundesinstanzen erachten die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Behandlung mittels Michiganschiene als nicht gegeben. Die vorgelegten Studien seien ungenügend und zu wenig aussagekräftig.
Die Kosten für die Michiganschiene werden gegebenenfalls durch eine vom Patienten abgeschlossene, private Zusatzversicherung für medizinische Hilfsmittel in Ergänzung zum KVG übernommen.
(Quelle: SSO-Internum 3/2011, SSO-Internum 5/2011; SSO-Internum 6/2012)