Medizinalberufegesetz MedBG
Art. 40 des Medizinalberufegesetz MedBG (PDF) regelt auf Bundesebene die Berufspflichten (u.a. Sorgfalt, Fortbildung, Notfalldienst).
Die Revision des MedBG tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Registrierung (MedReg) aller Personen obligatorisch, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.

Gesundheitsgesetz des Kantons Zug
Das Gesundheitsgesetz (PDF) des Kantons Zug ist per 1.3.2009 in Kraft getreten – folgende Paragraphen sind speziell zu beachten: §22 (Privatapotheke), § 23 (Notfalldienst), § 35 (Aufklärungspflicht), § 36 (Krankengeschichte), §37 (Berufsgeheimnis). Das Gesundheitsgesetz wird durch die Gesundheitsverordnung (PDF) und die Heilmittelverordnung (PDF) präzisiert.

Krankenleistungsverordnung KLV (KVG-Atlas)
Art. 17-19 regeln abschliessend die Leistungspflicht der Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen. Dem Patienten ist eine Kopie der Rechnung an den Krankenversicherer zuzustellen (Art. 59 Abs 5 KVV).
SSO-Mitglieder können sich im SSO-Shop (Weblink) einloggen und die Vollversion des KVG-Atlas herunterladen.

Ergänzungsleistungen EL zur AHV/IV
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL Kosten für die zahnärztliche Behandlung (WZW-Kriterien: wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung) rückerstatten lassen. Die Kosten werden dem Patienten direkt vergütet; die Abtretungserklärung auf dem Patientenbegleitblatt (DOCX) erlaubt dem Zahnarzt die direkte Abrechnung mit der Sozialversicherung. Ein Kostenvoranschlag wird zur Absicherung empfohlen, wenn die geplanten Behandlungskosten den Betrag von CHF 1’000.- übersteigen. Zum Ausschluss von Inkassorisiken kann vom Patienten eine Vorauszahlung oder eine entsprechende Anzahlung verlangt werden, denn eine Genehmigung der Kostenschätzung ist noch keine Garantie für eine Rückvergütung. Falls nämlich der EL-Bezüger seine jährlich festgelegten Krankheits- und Behinderungskosten konsumiert hat, muss er die darüber hinaus gehenden Kosten selbst bezahlen.

Sozialhilfe / Asylfürsorge / Flüchtlingsfürsorge
Die Vereinigung der Kantonszahnärzte VKZS bietet ausgezeichnete Empfehlungen:
Planungs- und Behandlungsempfehlungen: Einleitung (PDF)
Zahnformular Sozialzahnmedizin (PDF) – kann mit Pos. 4.0400 in Rechnung gestellt werden; zwingend falls der Kostenvoranschlag CHF 2’000.- übersteigt
Der kantonale Begutachter für Asyl- und Sozialhilfefälle der SSO Zug hat ein eigenes Merkblatt Zahnbehandlung Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Zug (PDF) verfasst.

Invalidenversicherung IV: Geburtsgebrechen
Informationen für Zahnärzte und Zahnärztinnen über die Eidgenössische Invalidenversicherung (PDF).

Militärversicherung MV
Die MV wird seit dem 1. Juli 2005 von der SUVA als eigenständige Sozialversicherung geführt. Für die Anmeldung der Versicherten gilt das Wohnsitzprinzip. Die Leistungen sind unter Anwendung des UV/MV-Tarifs (Dentotar) direkt der MV in Rechnung zu stellen.

Reglement Schulzahnarztdienst und Verordnung
Das Reglement über den Schulzahnarztdienst und die entsprechende Verordnung sind von jeder Zuger Gemeinde föderalistisch beschlossen worden. Als exemplarisches Beispiel gilt das Reglement über den Schulzahnarztdienst (PDF) der Gemeinde Menzingen.

Röntgenverordnung RöV
Die Röntgenverordnung vom 26. April 2017 über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgensystemen definiert in Art. 26-32 die Qualitätssicherung des gesamten Röntgensystems. Die minimalen Anforderungen an die Periodizität der Qualitätssicherung richten sich nach Anhang 11 (Art. 27):

  • Bildwiedergabe- und Bilddokumentationsystem: wöchentlich Konstanzprüfung
  • Bildempfangssystem: jährlich Konstanzprüfung und alle 6 Jahre Wartung und Zustandsprüfung
  • Röntgenanlage (Tubusgerät/OPT/DVT): jährlich Konstanzprüfung und alle 6 Jahre Wartung und Zustandsprüfung

Die Ergebnisse von Wartung, Zustandsprüfung und Strahlenschutz-Nachkontrolle sind im Anlagenbuch nach Art. 17 zu protokollieren.

Die Wegleitung R-08-05 des BAG (PDF) regelt die Qualitätsprüfungen an digitalen Dental-Röntgensystemen und Bildwiedergabegeräten. Das BAG hat 2021 die Anforderungen an medizinische Befundmonitore und die technische Qualitätssicherung (PDF) in einer separaten Wegleitung konkretisiert. Die Wegleitung R-08-12 (PDF) definiert die Qualitätssicherung bei Digitalen Volumentomographiesystemen DVT. Die Schweizerische Gesellschaft für Dentomaxillofaziale Radiologie SGDMFR hat im Swiss Dental Journal eine Stellungnahme zu den neuen Regeln für Monitore zur Befundung dentaler und maxillofazialer Röntgenbilder (PDF) publiziert.

Strahlenschutzverordnung StSV
Das BAG regelt in dieser Verordnung den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor ionisierenden Strahlen. Das BAG informiert die Zahnärzteschaft über die Neuerungen der Totalrevision per 1. Januar 2018: Was ist neu für Zahnärzte (PDF). Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung StAV gebietet (gemäss StSV Art. 175) eine Fortbildung pro 5 Jahre für alle Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben. In der Vorlage Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz für die Radiologie in der Zahnmedizin (PDF) informiert das BAG über die Einzelheiten. Der Inhaber einer Röntgenbewilligung ist verpflichtet, die Dosimetrie sowie die Aus- und Fortbildung der Betriebsangehörigen zu koordinieren und zu dokumentieren.

Medizinprodukteverordnung MepV
Alle Medizinprodukte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, müssen als Zeichen der Konformität eine CE- (zugelassen in der Schweiz und Ländern der EU) oder MD-Kennzeichnung (nur Schweiz) nach Anhang 1 der MepV tragen. Davon ausgenommen sind u. a. Sonderanfertigungen. Ein zahntechnisches Werkstück gilt im Sinne der Medizinprodukteverordnung Art. 3 Abs b als eine Sonderanfertigung.
Wer als Fachperson bei der Anwendung von Medizinprodukten ein schwerwiegendes Vorkommnis feststellt, muss dieses an Swissmedic melden (Vigilance, Art. 15 MepV). Zu den Medizinprodukten gehören sowohl die an Patienten abgegebenen oder eingesetzten Sonderanfertigungen (z.B. Prothesen, Implantate) wie auch alle Instrumente, Geräte (z.B. Polymerisationslampen), Einrichtungen (z.B. Dentalunits) und Verbrauchsmaterialien, die in der Praxis verwendet werden.

Sterilisation, Aufbereitung von Medizinprodukten MEP
Die Beweislast der einwandfreien Instrumentenaufbereitung liegt im Falle einer Ansteckung beim Zahnarzt. Zur sterilen Anwendung an Patienten bestimmte Apparate, Instrumente und Materialien müssen vor der Sterilisation verpackt und in einem dokumentierten Sterilisationsprozess aufbereitet sein (Chargennummern, Protokolle, Verfalldatum).
Sterilisationsapparate sind nach den Anweisungen des Herstellers zu betreiben, in den vorgegeben Intervallen zu warten und auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen (Revalidierung). Die relevanten Sterilisationsparameter Druck, Temperatur und Zeit müssen eingehalten und im Sterilisationsjournal protokolliert werden. Zur Prozesskontrolle ist bei jedem Sterilisationszyklus (Charge) mindestens ein physikalisch-chemischer Indikator der Klasse 5 oder 6 einzusetzen. Zusätzlich wird mit dem Helixtest einmal pro Woche die optimale Dampfdurchdringung geprüft. Über Wartung und Kontrollen ist für jeden Sterilisator ein Gerätejournal zu führen. Die Rückverfolgbarkeit jedes Instrumentes auf Patientenebene, d. h. bis in die Krankengeschichte, ist je nach Komplexität des Eingriffes sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Es gelten die Vorgaben der Medizinrodukteverordnung MepV sowie die zusammen mit der SSO erarbeitete Checkliste der Vereinigung der Kantonsapotheker. Diese Checkliste der KIGAP (PDF) und die SSO-Qualitätsleitlinien Praxishygiene (PDF) dienen als hilfreicher Leitfaden für die Selbstüberwachung bei der Aufbereitung von unkritischen, semikritischen und kritischen MEP.
Bei der Neu- oder Ersatzbeschaffung eines Autoklaven muss sichergestellt werden, dass dieser über ein Prionenprogramm (134°C, 18 Minuten) verfügt.

weiterführende Informationen zur Sterilisation:
Literatursammlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten
– Swissmedic „Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten“ (April 2010)

Datenschutz und eMail
Bei einem Zahnarztwechsel oder beim Einholen einer Second Opinion muss der Patient aus Datenschutzgründen die bestehenden Dokumente wie Röntgenbilder oder Kopien der Krankengeschichte beim Zahnarzt anfordern. Am einfachsten werden alle Dokumente (eingeschrieben) an den Patienten zu Handen des weiterbehandelnden Zahnarztes geschickt; im Begleitbrief werden die beigelegten Dokumente genau aufgelistet. Soll ein Direktversand an den Zahnarzt erfolgen, muss der Patient diesen Auftrag (schriftlich) erteilen. In diesem Fall werden die Dokumente eingeschrieben an den Zahnarzt und eine Kopie des Begleitschreibens an den Patienten gesandt..
Die unverschlüsselte elektronische Post gewährleistet keine Vertraulichkeit. Das unverschlüsselte Senden von geschützten Patientendaten und Röntgenbildern via eMail ist rechtswidrig und somit strafbar.

Preisüberwacher
Die Preise der zahnärztlichen Dienstleistungen unterstehen der Preisbekanntgabeverordnung. Der Taxpunktwert einer Zahnarztpraxis muss für den Patienten gut ersichtlich deklariert und der Tarif an einem gut einsehbaren Ort aufgelegt werden.

Mehrwertsteuer
Die Heilbehandlung und die in diesem Rahmen abgegebenen Medikamente/Hilfsmittel sind nicht der Mehrwertsteuer unterstellt (Art. 2-4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer).
Als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz werden aufgerechnet:

  • Summe der verkauften Medikamente, medizinischen Hilfsmittel sowie Prophylaxeartikel
  • Technikkosten für abnehmbare Prothetik und kieferorthopädische Apparaturen
  • Verkauf einer Zahnarztpraxis
  • Abgeltungen für die Infrastruktur und das Personal

Der letzte Punkt kommt zum Tragen, wenn ein Praxisteil samt Infrastruktur und Personal an eine selbständige Dentalhygienikerin oder an einen Zahnarzt-Kollegen vermietet wird.
Für Umsätze bis CHF 100’000.– pro Jahr besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Konsultieren Sie zu diesen Fragen unbedingt Ihren Treuhänder resp. Steuerberater.

Zahnarztpraxis als AG/GmbH
Seit 1. Mai 2011 ist es im Kanton Zug zulässig, eine Zahnarztpraxis auch in der Rechtsform einer juristischen Person (AG resp. GmbH) zu führen. Die angestellten Zahnärzte sind fachlich eigenverantwortlich tätig und benötigen eine Berufsausübungsbewilligung. Die angestellten Bewilligungsinhaber müssen die bewilligte Tätigkeit persönlich ausüben und bleiben fachlich gegenüber den Patienten sowie den Behörden vorab selbst verantwortlich. Sie dürfen deshalb von den Organen der juristischen Person oder der Geschäftsführung keine Weisungen in fachlicher Hinsicht erhalten resp. entgegennehmen.
Eine Zahnarztpraxis als Kapitalgesellschaft zu organisieren kann unternehmerische und finanzielle Vorteile bringen, im speziellen bei Gemeinschaftspraxen oder bei einer Praxisübergabe. Sie bedeutet aber immer auch einen buchhalterischen Mehraufwand. Die individuellen Vor- und Nachteile sind sorgfältig mit dem Treuhänder und Steuerberater abzuwägen.rater.

Handelsregister Eintragung
Zahnärztinnen und Zahnärzte gehören zu den freien Berufen. So gelten sie grundsätzlich nicht als ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und sind demnach nicht zwingend ins Handelsregister einzutragen. Einem Angehörigen der freien Berufe vertrauen die Patienten/Klienten wegen seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und weniger wegen seiner finanziellen Kreditwürdigkeit.
Steht jedoch bei einer Zahnarztpraxis das Streben nach einer möglichst hohen Rentabilität im Vordergrund, stellt diese ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe dar und ist eintragungspflichtig. Indizien hierzu sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichts z.B. ein tiefer Taxpunktwert, eine intensive Werbung oder ein ausgedehnter Notfalldienst von 7.00 bis 21.00 Uhr an 365 Tagen.

Medizinalberuferegister MedReg
Das MedReg ist ein öffentlich zugängliches, zentrales Register, das detaillierte Informationen zu den beruflichen Qualifikationen von Medizinalpersonen aus dem In- und Ausland sowie deren kantonalen Berufsausübungsbewilligungen enthält. Das MedReg wurde gemäss Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) aufgebaut. Das BAG teilt jeder Medizinalperson eine Global Location Number GLN (früher EAN) zu; diese erlaubt die eindeutige Identifikation von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Tierärzten und Chiropraktoren.
Das Medizinalberuferegister (Weblink) dient der Information und dem Schutz der Patienten, dient auch der Qualitätssicherung, erhöht die Transparenz und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden.