Die detaillierte zahnärztliche Rechnung informiert den Patienten transparent über folgende Details:
Die Anzahl Taxpunkte bezeichnen den Gegenwert einer einzelnen zahnärztlichen Leistung. Sie können je nach individuellem Aufwand innerhalb eines festgelegten Rahmens variieren.
Der Taxpunktwert ist der Ansatz, mit welchem die Taxpunkte multipliziert werden. So berechnet sich der Betrag des zahnärztlichen Honorars.
Die Laborkosten sind Fremdkosten, welche dem Techniker vom Zahnarzt direkt vergütet werden, und ohne Zuschlag der Honorarrechnung zugefügt werden.
Die weiteren Kosten wie Medikamentenkosten oder spezielle Materialkosten werden als zusätzliche Fremdkosten separat ausgewiesen.
Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht jährlich die detaillierten Zahlen über die Kosten und die Finanzierung des Gesundheitswesens. Die Kosten für Zahnbehandlungen betrugen im Jahr 2020 CHF 483.- pro Einwohner (2010: CHF 481.- / 1995: CHF 377.-).
Zahnarzttarif Dentotar
Am 1. Januar 2018 ist für die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen ein revidierter Zahnarzttarif in Kraft getreten. Der Leistungskatalog des Dentotar wurde an die heutigen Behandlungsmethoden und die veränderte betriebswirtschaftliche Realität einer Zahnarztpraxis angepasst.
Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Position 4.0300) wird pro Sitzung verrechnet und vergütet den Mehraufwand für die geforderte Qualitätssicherung in der Sterilisation.
Der Taxpunktwert für die Abrechnung mit den Tarifpartnern UV/MV/IV wurde auf CHF 1.00 festgelegt. Im privaten Bereich kann der Taxpunktwert jedoch je nach Praxissituation angepasst werden.
Der Dentotar wird ausser im KVG für alle Leistungsabrechnungen zum Einsatz kommen. Der KVG-Tarif liegt trotz deutlicher Teuerung und Kostenzunahme seit dem Jahre 1992 unverändert auf einer Höhe von CHF 3.10, da die Krankenkassen eine Anpassung kategorisch ablehnen. Welche Leistung sonst wird heute noch zu einem Preis erbracht, welcher seit über 20 Jahren nicht an die Teuerung angepasst, geschweige denn real erhöht worden ist!
Rechnung nach freier Vereinbarung: im privaten Bereich ist die freie Vereinbarung zulässig. Dabei vereinbart der Zahnarzt mit dem Patienten ein fixes Honorar für eine definierte zahnärztliche Behandlung.
Spätfolgen Zahnunfall
Der Versicherte ist beweispflichtig. In vielen Fällen weigern sich die Versicherungen, für Spätfolgen eines Unfalls (auch Schülerunfälle) aufzukommen. Der Nachweis des Zusammenhangs zwischen der heutigen Behandlung und dem Unfall obliegt dem Versicherten. Dieser Nachweis muss mindestens die Höhe der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schaffen, was nicht immer gelingt. Vielfach sind die Dokumente zum Unfall nicht mehr vorhanden. Kann der Versicherte den Beweis nicht in der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht EVG geforderten Höhe erbringen, so fällt die Kostenübernahme dahin. Es liegt deshalb im Interesse des Patienten, bei Unfällen die entsprechende Dokumentation aufzubewahren.