Falls Sie Fragen haben oder unzufrieden sind mit der Behandlungsqualität oder der dafür gestellten Rechnung, versuchen Sie zunächst allfällige Unklarheiten und Differenzen direkt mit Ihrem Zahnarzt zu diskutieren. Falls Sie keine Lösung finden, können Sie sich an die folgenden, unabhängigen Stellen wenden:

Zahnärztliche Ombudsstelle (Schlichtungsstelle) der SSO Zug

An diese Stelle können Sie sich wenden, wenn die Behandlung durch ein Mitglied der Zahnärztegesellschaft vorgenommen wurde:

Dr. med. dent. Paco Weiss, 041 758 10 45, eMail

 

Kantonsarzt

Der Kantonsarzt in seiner Eigenschaft als Amtsarzt ist Meldestelle für verschiedene medizinische Feststellungen. Falls der behandelnde Zahnarzt nicht Mitglied der Zahnärztegesellschaft ist, wenden Sie sich direkt an den Kantonsarzt des Kantons Zug unter der Telefonnummer 041 728 39 39. Der Kantonsarzt, eine Patientenschutzorganisation (z.B. Stiftung SPO Patientenschutz) oder gegebenfalls eine private Rechtsschutzversicherung (evtl. als Zusatzversicherung zur Krankenkasse) können spezialisierte Juristen empfehlen, die im Namen und Auftrag des Geschädigten ein Verfahren z.B. wegen Körperverletzung einleiten können.
Informationsblatt – Vorgehen bei Unzufriedenheit über Behandlungen im Gesundheitswesen

Ihre Rechte als Patient

Begutachtungskommissionen UVG/KVG

Bei fragwürdigen Entscheiden von Versicherungen (UVG) und Krankenkassen (KVG) kann sich der Patient – mit Unterstützung seines SSO-Zahnarztes – für eine unabhängige Begutachtung an folgende Kommissionen wenden:

UVG
Paritätische Prüfungskommission SSO
Sekretariat SSO
sekretariat@sso.ch

KVG
Paritätische Vertrauenskommission tarifsuisse/SSO
Sekretariat tarifsuisse ag
pvk@tarifsuisse.ch

Zahnarzttarif

Kurzfassung Tarif Dentotar

Eine ausführliche Information über den revidierten Zahnarzttarif Dentotar finden Sie auf: www.dentotar.ch

Versäumte Sitzung
Versäumt ein Patient eine Sitzung, ohne sich mindestens 24 Stunden zuvor abzumelden, so wird er schadenersatzpflichtig. Mit dem Preisüberwacher wurde ein Ansatz von 73.2 Taxpunkten pro verpasste Viertelstunde beim Zahnarzt festgelegt.
Der Zahnarzt darf Schadenersatz jedoch nur dann verlangen, wenn es ihm nicht möglich war, die Zeit durch Arbeit an anderen Patienten zu nutzen (z.B. Behandlung eines Notfallpatienten).