Falls Sie Fragen haben oder unzufrieden sind mit der Behandlungsqualität resp. der Rechnungsstellung, versuchen Sie zunächst allfällige Unklarheiten und Differenzen direkt mit Ihrem Zahnarzt zu klären. Falls Sie keine Lösung finden, können Sie sich an die folgenden, unabhängigen Stellen wenden:

Zahnärztliche Ombudsstelle (Schlichtungsstelle) der SSO Zug

An diese Stelle können Sie sich wenden, wenn die Behandlung durch ein Mitglied der Zahnärztegesellschaft SSO Zug erfolgt ist:

Dr. med. dent. Paco Weiss, 041 758 10 45, eMail

 

Kantonsarzt

Der Kantonsarzt in seiner Eigenschaft als Amtsarzt ist Meldestelle für verschiedene medizinische Feststellungen. Falls der behandelnde Zahnarzt nicht Mitglied der Zahnärztegesellschaft SSO Zug ist, melden Sie Ihre Beschwerde schriftlich beim Kantonsarzt des Kantons Zug. Der Kantonsarzt ist auf diese Beschwerdemeldungen angewiesen und prüft als Aufsichtsbehörde den Sachverhalt unter dem Aspekt der allgemeinen Berufsausübung.

Eine Patientenorganisation (z.B. Stiftung SPO Patientenschutz) oder gegebenenfalls eine private Rechtsschutzversicherung (evtl. als Zusatzversicherung zur Krankenkasse) können spezialisierte Juristen empfehlen, die im Namen und Auftrag des Geschädigten ein Verfahren z.B. wegen Körperverletzung einleiten können. In jedem Fall bleibt Ihnen als Patient der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen.

Informationsblatt – Vorgehen bei Unzufriedenheit über Behandlungen im Gesundheitswesen

Ihre Rechte als Patient

Begutachtungskommissionen UVG/KVG

Bei fragwürdigen Entscheiden von Versicherungen (UVG) und Krankenkassen (KVG) kann sich der Patient – mit Unterstützung seines SSO-Zahnarztes – für eine unabhängige Begutachtung an folgende Kommissionen wenden:

UVG
Paritätische Prüfungskommission SSO
Sekretariat SSO
sekretariat@sso.ch

KVG
Paritätische Vertrauenskommission tarifsuisse/SSO
Sekretariat tarifsuisse ag
pvk@tarifsuisse.ch

Zahnarzttarif

Kurzfassung Tarif Dentotar

Eine ausführliche Information über den revidierten Zahnarzttarif Dentotar finden Sie auf: www.dentotar.ch

Versäumte Sitzung
Versäumt ein Patient eine Sitzung, ohne sich mindestens 24 Stunden zuvor abzumelden, so wird er schadenersatzpflichtig. Mit dem Preisüberwacher wurde ein Ansatz von 73.2 Taxpunkten pro verpasste Viertelstunde beim Zahnarzt festgelegt.
Der Zahnarzt darf Schadenersatz jedoch nur dann verlangen, wenn es ihm nicht möglich war, die Zeit durch Arbeit an anderen Patienten zu nutzen (z.B. Behandlung eines Notfallpatienten).